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STANDARD-PROGRAMM

| Technische Informationen

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I.ANGEBOT

1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben

sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

sind.An

Kostenvoran-

schlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie

dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich be-

zeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder

dgl. die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausfüh-

rungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur

Prüfung verpflichtet, da durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im

Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des

Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des

Inhabers oder leitender Angestellter.

3. Muster werden nur gegen Berechnungen geliefert.

II. UMFANG DER LIEFERUNG

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle

eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine

rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestäti-

gung des Lieferers.

2.Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca.10% mindestens jedoch um 2

Stk., über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

III. PREIS UND ZAHLUNG

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und/

oder Porto und Transportversicherung und MWST.

2. Die Preise werden in Euro gestellt.

3. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug, frei WTE, 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, spätestens

nach 30 Tagen rein netto - auch bei Teillieferungen - zu leisten, Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach

Rechnungserhalt zahlbar.

4.Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit unsererseits.

5. Der Mindestbestellwert beträgt 20.- € netto. Bei niedrigerem Auftragswert berechnen wir einen Mindermen-

genzuschlag von 20,- €.

6. Bei Änderungen der Produktionskosten bleiben Preisänderungen vorbehalten.

7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur in-

soweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der

Einziehung trägt der Besteller.

9. Für eine Rücksendung, deren Grund der Besteller zu vertreten hat (z. B. Falsch- oder Doppelbestellung),

berechnen wir neben den Frachtkosten einen Verwaltungsaufwand von 10% des Warenwertes, mindestens je-

doch 10,- €.

IV. LIEFERZEIT

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller

zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder

die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere

Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Liefer-

ers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegen-

standes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die

vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits

vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer

dem Besteller baldmöglichst mitteilen.Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch des Bestellers ver-

zögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die

durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Ver-

tragspflichten des Bestellers voraus.

4. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitung besteht nicht.

V. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,

wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder An-

fuhr und Aufstellung übernommen hat.Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den

Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-,Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken

versichert.

2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom

Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten

des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet

der Rechte aus Abschnitt XI entgegenzunehmen.

4.Teillieferungen sind zulässig.

5.Abweichungen von dem Versandzettel oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem

Lieferer schriftlich zu melden.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers

gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch

aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder

sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen

und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der

Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe

verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht

das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer aus-

drücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer un-

verzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt

jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weit-

erveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der

Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen

bleiben hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der

Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der

Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen

Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.Wird der

Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die For-

derung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Liefer-

preises als abgetreten.

3. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu si-

chernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Feuer-,Wasser-

und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abge-

schlossen hat.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen

sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu

benachrichtigen.

6.Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haf-

tung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonder-

formen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch

den Besteller als Bezogenem.

7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die

sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Liefer- und Zahlungsbedingungen der WTE Präzisionstechnik GmbH

VII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet

der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. 4 wie folgt:

1.Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mängelfrei zu ersetzen,

die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Lieferung infolge eines

vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe

oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt

herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile

werden Eigentum des Lieferers. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur,

wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.Verzögert sich der Ver-

sand, ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für

wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftung-

sansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Fertigung nach Zeichnung des

Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.

2. Das Recht des Bestellers,Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt

der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller

oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, che-

mische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurück-

zuführen sind.

4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und

Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit

zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Be-

triebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen

ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den

Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu ver-

langen.

5.Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer

- insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich

des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens

aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers,

vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen

aufgehoben.

8.Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lief-

ergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Ang-

estellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Per-

sonen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von

Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller ge-

gen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

VIII. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BEARBEITUNGSVERTRÄGE

(FERTIGSTELLUNG,AUFBEREITUNG, UMARBEITUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG VON WERKZEUGEN)

Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für derartige Bearbeitungsverträge:

1. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen.

2. Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein An-

spruch auf Vergütung bleibt unberührt.

Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfallen der Vergütung-

sanspruch des Bearbeiters und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers. Dieser Haftungsausschluß

gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter.

IX. SONSTIGE HAFTUNGEN

Soweit eine Haftung des Lieferers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund gegeben ist, beschränkt sich diese

auf höchstens 5% vom Wert der betroffenen Liefermenge. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produktionshaf-

tungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen-

ständen gehaftet wird.

X. GERICHTSSTAND

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Annaberg-Bucholz.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich

Wechselklagen, ist die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben.

XI.VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

1. Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns un-

verbindlich, auch wenn wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2.Vorstehende Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte, die durch Angebot bzw.

Auftragsbestätigung anderslautend genannt sind, verbindlich. Für Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht

maßgebend.

für Werkzeuge, Sonderwerkzeuge, Maschinen nach den Richtlinien und den Bedingungen der VDMA und der Fachgemeinschaft Präzisionswerkzeuge