STANDARD-PROGRAMM
| Technische Informationen
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I.ANGEBOT
1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.AnKostenvoran-
schlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich be-
zeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder
dgl. die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausfüh-
rungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur
Prüfung verpflichtet, da durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im
Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des
Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter.
3. Muster werden nur gegen Berechnungen geliefert.
II. UMFANG DER LIEFERUNG
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle
eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine
rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestäti-
gung des Lieferers.
2.Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca.10% mindestens jedoch um 2
Stk., über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.
III. PREIS UND ZAHLUNG
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und/
oder Porto und Transportversicherung und MWST.
2. Die Preise werden in Euro gestellt.
3. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug, frei WTE, 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, spätestens
nach 30 Tagen rein netto - auch bei Teillieferungen - zu leisten, Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach
Rechnungserhalt zahlbar.
4.Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit unsererseits.
5. Der Mindestbestellwert beträgt 20.- € netto. Bei niedrigerem Auftragswert berechnen wir einen Mindermen-
genzuschlag von 20,- €.
6. Bei Änderungen der Produktionskosten bleiben Preisänderungen vorbehalten.
7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur in-
soweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der
Einziehung trägt der Besteller.
9. Für eine Rücksendung, deren Grund der Besteller zu vertreten hat (z. B. Falsch- oder Doppelbestellung),
berechnen wir neben den Frachtkosten einen Verwaltungsaufwand von 10% des Warenwertes, mindestens je-
doch 10,- €.
IV. LIEFERZEIT
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere
Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Liefer-
ers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegen-
standes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer
dem Besteller baldmöglichst mitteilen.Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch des Bestellers ver-
zögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die
durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Ver-
tragspflichten des Bestellers voraus.
4. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitung besteht nicht.
V. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder An-
fuhr und Aufstellung übernommen hat.Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den
Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-,Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet
der Rechte aus Abschnitt XI entgegenzunehmen.
4.Teillieferungen sind zulässig.
5.Abweichungen von dem Versandzettel oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem
Lieferer schriftlich zu melden.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer aus-
drücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer un-
verzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt
jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weit-
erveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen
bleiben hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der
Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.Wird der
Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die For-
derung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Liefer-
preises als abgetreten.
3. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu si-
chernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Feuer-,Wasser-
und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abge-
schlossen hat.
5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
6.Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haf-
tung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonder-
formen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Besteller als Bezogenem.
7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Liefer- und Zahlungsbedingungen der WTE Präzisionstechnik GmbH
VII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet
der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. 4 wie folgt:
1.Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mängelfrei zu ersetzen,
die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Lieferung infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferers. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur,
wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.Verzögert sich der Ver-
sand, ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für
wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftung-
sansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Fertigung nach Zeichnung des
Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.
2. Das Recht des Bestellers,Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, che-
mische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurück-
zuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Be-
triebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu ver-
langen.
5.Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer
- insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich
des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens
aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers,
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
8.Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lief-
ergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Ang-
estellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Per-
sonen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von
Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller ge-
gen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
VIII. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BEARBEITUNGSVERTRÄGE
(FERTIGSTELLUNG,AUFBEREITUNG, UMARBEITUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG VON WERKZEUGEN)
Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für derartige Bearbeitungsverträge:
1. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
2. Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein An-
spruch auf Vergütung bleibt unberührt.
Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfallen der Vergütung-
sanspruch des Bearbeiters und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers. Dieser Haftungsausschluß
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter.
IX. SONSTIGE HAFTUNGEN
Soweit eine Haftung des Lieferers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund gegeben ist, beschränkt sich diese
auf höchstens 5% vom Wert der betroffenen Liefermenge. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produktionshaf-
tungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen-
ständen gehaftet wird.
X. GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Annaberg-Bucholz.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich
Wechselklagen, ist die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben.
XI.VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES
1. Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns un-
verbindlich, auch wenn wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2.Vorstehende Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte, die durch Angebot bzw.
Auftragsbestätigung anderslautend genannt sind, verbindlich. Für Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht
maßgebend.
für Werkzeuge, Sonderwerkzeuge, Maschinen nach den Richtlinien und den Bedingungen der VDMA und der Fachgemeinschaft Präzisionswerkzeuge